Welche Auswirkungen hat die Selbstverpflichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz?

Köln, der 08.05.2025
Ein Paukenschlag wie kein anderer ertönte, als der Prozessbevollmächtigte der AfD (Herr Christian Conrad von der Kanzlei Höcker in Köln) erklärte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) heute gerichtlich bekanntgab, dass man einstweilen die Hochstufung als gesichert rechtsextrem zurücknimmt.
++EIL++ #Verfassungsschutz nimmt Hochstufung zurück: Das @BfV_Bund hat soeben gegenüber dem Verwaltungsgericht in #Köln mittels der angeforderten Stillhaltezusage erklärt, dass es die @AfD vorerst nicht mehr als gesichert extremistische Bestrebung einstuft: pic.twitter.com/UWRVKWYJWv
— Christian Conrad (@RA_Conrad) May 8, 2025
Doch welche Auswirkungen wird dieser einstweilige Verzicht haben? Wir versuchen uns unter Berücksichtigung des uns vorliegenden Teils des Gutachtens, wie auch dem gerichtlichen Antrag und die Klage, die uns vollständig vorliegt, eines Kommentars.
Der Ablauf der Hochstufung
Nachdem Nancy Feaser in ihrer damaligen Funktion als Bundesinnenministerien am vergangenen Freitag erklärte, dass die AfD nun als gesichert rechtsextrem geführt werde, war die Empörung hierüber nicht nur bei der AfD groß.
Natürlich darf man nicht vergessen, dass die AfD mit Slogans wie „Sommer – Sonne – Remigration“ menschverachtend auftrat. Aber gewiss hätte es keinen Unterschied gemacht, wenn nun Herr Dobrindt als neuer Innenminister diese Hochstufung verkündet hätte.
Noch interessanter war aber, dass die Bewertung des Gutachtens innerhalb des Ministeriums nicht erfolgte.
Ein untypisches Verhalten, dass nahelegt, dass man eine Einschätzung, die, so teilen wir es auch, richtig sein mag. Doch sieht die Folge nun anders aus.
Die gerichtliche Selbstverpflichtung
Prompt nach Bekanntwerden der Hochstufung forderte die AfD bereits das BfV auf, die Hochstufung zu unterlassen. Infolgedessen und weil anscheinend eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, forderte die AfD nun im gerichtlichen Eilverfahren, wie aber auch im Klageverfahren die Unterlassung. Uns liegt hier der exklusive Wortlaut vor. So heißt es:
S. 6 (Nr. 1): Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.
S. 8: Angesichts der akut andauernden Rechtsverletzungen und dem damit verbundenen, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Antragstellerin, aber auch für den bundesdeutschen demokratischen Willensbildungsprozess (v.a. angesichts der bevorstehenden Wahlen), wird zudem gemäß Art. 19 Abs. 4 GG beantragt, die Antragsgegnerin unverzüglich zur Abgabe einer Stillhaltezusage aufzufordern, hilfsweise einen entsprechenden Hängebeschluss zu erlassen (...).
Die Verfahren werden am Verwaltungsgericht Köln geführt.
Nun erklärte das BfV seinerseits, dass es auf die Einstufung einstweilen verzichten wird. Sieg für die AfD also im Eilverfahren. Doch dürfen wir nicht vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Entscheidung handelt. Schlussendlich muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die AfD als gesichert rechtsextrem geführt werden darf.
Welche Folgen hat das?
Die Folgen sind natürlich noch nicht absehbar. Doch gewiss ist, dass ein einstweiliger Verzicht auf eine Führung als gesichert rechtsextrem nicht einfach so getan wird.
Doch bereits jetzt wissen wir, dass die AfD damit einen ungewöhnlich hohen Sieg eingefahren hat.
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